Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Achtung: Unsere AGB haben sich geändert. Die neue Version finden Sie nachstehend.

Stand: 01.2021

1. Anwendungsbereich, Allgemeines

1.1. Alle Lieferungen und Leistungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft, Göllnergasse 15-17, 1030 Wien, nachfolgend kurz als „BOSCH“ oder „wir“ bezeichnet, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Davon abweichende oder entgegenstehende Regelungen von Vertragspartnern, wie insbesondere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn deren Geltung von BOSCH ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss anerkannt wurde.

Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Form sowohl für das vorliegende Geschäft als auch für alle zukünftigen Geschäftsfälle. Diese AGB sind online auf https://www.bosch.at/agb jederzeit abrufbar.

1.2. Mündliche Auskünfte, Nebenabreden und Zusagen seitens BOSCH sind unwirksam, es sei denn, diese wurden von BOSCH schriftlich vor Vertragsabschluss als vereinbart bestätigt.

Dies gilt nicht gegenüber Vertragspartnern, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind („Verbraucher“).

1.3. BOSCH behält sich vor, ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG, die zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit hinsichtlich der bezogenen Waren befugt sind, Waren zu verkaufen und Dienstleistungen zu erbringen. Derartige Aufträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen haben firmenmäßig gefertigt, unter Angabe des Gewerbes und der Firmenrechnungsadresse zu erfolgen.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Kostenvoranschläge von BOSCH sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.2. Angebote sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und freibleibend und erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit wir von konzernfremden Dritten gefertigte Komponenten anbieten.

2.3. Der Vertragspartner ist, wenn in seiner Bestellung nicht etwas Anderes ausgeführt ist, drei Wochen an sein Angebot gebunden.

2.4. Vertragspartner ist stets derjenige, der BOSCH beauftragt, es sei denn, er legt offen, dass er im Namen und Auftrag eines Dritten handelt und gibt gleichzeitig mit der Beauftragung die Kontaktdaten des Dritten samt Rechnungsanschrift bekannt. Kann derjenige, der BOSCH beauftragt, ein Vollmachtsverhältnis nicht nachweisen, haftet er für sämtliche Verbindlichkeiten aus der Beauftragung.

2.5. Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von BOSCH oder tatsächliches Entsprechen durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung durch BOSCH zustande. In letzterem Fall gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.6. Die in unseren Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen stellen keine Angebote dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.

Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs-, Montage- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften von BOSCH über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise von BOSCH als Nettopreise in Euro auf Basis „FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Lagerung, Versicherung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben.

Sofern nicht abweichend vereinbart, gelangen die am Tag der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Preise von BOSCH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zur Verrechnung. Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von BOSCH verrechnet.

3.2. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachweislich gegeben sind. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) hat der Vertragspartner unverzüglich auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß den Anforderungen der jeweiligen lokalen Gesetze mitzuwirken. Insbesondere kann BOSCH eine mit Datum versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung der innerge­meinschaftlichen Lieferung verlangen. Die Bestätigung hat mindestens Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Datum des Erhalts der Ware zu enthalten. Zudem hat der Vertragspartner seine gültige USt-ID-Nr. mitzuteilen. Sofern BOSCH die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen; darüber hinaus hat der Vertragspartner BOSCH etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten.

3.3. BOSCH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen (zu erhöhen oder zu senken), wenn nach Angebotslegung oder Abschluss des Vertrages von BOSCH nicht beeinflussbare und nicht vom Willen von BOSCH abhängige Kostenänderungen eintreten, insbesondere Lohnkostenänderungen (z.B. aufgrund von Kollektivvertragserhöhungen) oder Materialpreisänderungen. Diese werden dem Vertragspartner auf schriftliches Verlangen nachgewiesen.

3.4. Für den Geschäftsbereich Home Comfort Group gilt außerdem folgendes:
Für Lieferungen und Abholungen mit einem Verkaufswert von bis zu EUR 100,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung gestellt.

Für vom Vertragspartner angeforderte Expresslieferungen bis 10 Uhr oder 12 Uhr werden zusätzlich Kosten in Höhe von EUR 60,00 verrechnet. Dies gilt auch für Lieferungen unter EUR 100,00. Sonderlieferungen, die einen darüberhinausgehenden Lieferaufwand erfordern, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung getätigt. Diesbezügliche Lieferkosten bedürfen ebenfalls einer eigenen Vereinbarung.

3.5. Sofern BOSCH für den Vertragspartner Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen soll, und der Vertragspartner Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hat er dies bei Auftragserteilung BOSCH mitzuteilen. Rechnungslegung erfolgt in diesem Fall netto mit Übergang der Steuerschuld auf den Vertragspartner.

3.6. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto oder sonstige Abzug zu erfolgen. BOSCH kann die Leistungserbringung auch ohne Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.

3.7. Durch BOSCH gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen an BOSCH in Verzug gerät und zwar auch dann, wenn der Verzug andere Leistungen betrifft.

3.8. BOSCH ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Einbringung von Außenständen zu beauftragen und ist der Vertragspartner verpflichtet, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen sowie Anwaltskosten zu tragen. BOSCH ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit angefallenen Zinsen, eigenen Mahn-, fremden Inkasso- und Rechtsanwaltskosten aufzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung des Vertragspartners auf die älteste Forderung angerechnet werden.

3.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, angemessene Mahngebühren, die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen.

3.10. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden von BOSCH nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

3.11. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist BOSCH berechtigt, sämtliche nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen und in Bezug auf alle fälligen und fällig gestellten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen. Bei Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners, ist BOSCH außerdem zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.12. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche ausdrücklich und schriftlich von BOSCH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.13. Nicht von BOSCH stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und sind daher unwirksam.

3.14. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand.

3.15. Mitarbeiter von BOSCH sind mit Ausnahme der im Geschäftsbereich Home Comfort Group Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführenden Monteure bezüglich der Wartungs- oder Reparaturentgelte, sowie Vertriebsmitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht, nicht berechtigt, für BOSCH Gelder in Empfang zu nehmen.

4. Lieferung, Lieferfristen und Liefertermine, Verzug, Gefahrenübergang

4.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen von BOSCH „FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und einer etwaigen Nacherfüllung ist.

4.2. Transporte erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, auch bei Teillieferungen. Auch für Waren, die frei Baustelle abgeladen oder auf Kosten von BOSCH geliefert werden, erfolgt der Gefahrenübergang auf den Vertragspartner im Zeitpunkt der Übergabe an den Transporteur.

4.3. Lieferfristen sind, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart ist, unverbindlich und beginnen nicht vor Klarstellung aller technischen Auftragsdetails, der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Vertragspartner zu laufen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Bei einer Auftragsänderung beginnt die Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch BOSCH neu zu laufen. BOSCH ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, BOSCH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

4.4. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine und Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere, von BOSCH nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Lieferanten, terroristische Anschläge, Krieg, Epidemien und Pandemien, Überschwemmungen, Erdbeben und sonstigen Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks – auch solche, die Vorlieferanten betreffen -) zurückzuführen, verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit unter Ausschluss von Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüchen entsprechend. Sofern diese Umstände einen voraussichtlichen Zeitraum von drei Monaten andauern ist BOSCH darüber hinaus zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Das gilt auch dann, wenn die Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich BOSCH bereits im Verzug befindet.

4.5. Die Wahl der Versandart und des Versandweges liegt im Ermessen von BOSCH. Dies ohne Haftung für die günstigste oder schnellste Lieferung.

4.6. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich abgerufen wird. In diesem Fall ist BOSCH berechtigt, die Ware auf Kosten des Vertragspartners zu lagern und für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% des Preises der Gegenstände der Lieferung zu verrechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lieferkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4.7. Nimmt der Vertragspartner die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglichen Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung von BOSCH verschuldet, so hat BOSCH die Möglichkeit, entweder den vereinbarten Preis fällig zu stellen und Erfüllung zu verlangen oder auf die Bezahlung einer angemessenen Rücknahme- oder Stornierungsgebühr zu bestehen. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass eine solche bis zum Ausmaß von 50% des Warenwertes zulässig ist, jedenfalls aber 25% des Warenwertes beträgt.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

5. Installationsregeln

5.1. Bei Verwendung der gelieferten Ware sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise vom Vertragspartner zu beachten. Er ist auch verpflichtet, seine allfälligen Vertragspartner über deren Geltung zu informieren.

5.2. Montage-, Wartungs- und Reparaturorte sind zugänglich zu halten, widrigenfalls Annahmeverzug des Vertragspartners und Fälligkeit der Leistungen von BOSCH gegeben sind.

5.3. Sofern der Vertragspartner eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit BOSCH ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, kann BOSCH entscheiden, wo diese stattfinden soll. Eine solche ist jedenfalls während der normalen Arbeitszeit der Mitarbeiter von BOSCH durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.

6. Gewährleistung

6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, übernommene Ware und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Vertragspartner dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen. Transportschäden oder Fehlmengen sind binnen 24 Stunden nach Warenerhalt bei sonstigem Anspruchsverlust unter genauer Angabe des aufgetretenen Schadens und/oder Anzahl und genaue Produktbezeichnung der fehlerhaften bzw. fehlenden Waren schriftlich geltend zu machen.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

Jede Mängelrüge hat zudem eine genaue Produktezeichnung sowie die Lieferschein- oder Rechnungsnummer zu enthalten. Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträgen. Kartonaufkleber, Inhaltsetiketten und der Sendung beiliegende Kontrollzettel sind mit der Mängelrüge einzusenden. Versteckte Sachmängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Maßgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei BOSCH.

6.2. Auf Verlangen von BOSCH sendet der Vertragspartner die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an BOSCH zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BOSCH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, wie die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befinden. Bei unberechtigter Mängelrüge ist BOSCH berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen (z.B. Transport-, Arbeits- und Materialkosten), wes sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sechs Monate. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe des jeweiligen Teils.

6.4. BOSCH muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. BOSCH hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst oder durch einen autorisierten Dritten behoben wird, weiters, ob BOSCH sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden lässt, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessert oder die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware ersetzt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für Dienstleistungen. Schlägt die Verbesserung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Minderung der Vergütung fordern. Bei Wandlung hat der Vertragspartner BOSCH ein angemessenes Gebrauchsentgelt zu ersetzen, wenn die Ware trotz des Mangels noch brauchbar war oder vom Vertragspartner benützt worden ist.

6.5. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6.6. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht (i) bei natürlichem Verschleiß; (ii) bei Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung oder Installation, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder den Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten, Elementen, Systemen oder Zubehör, das nicht von BOSCH stammt und dessen Kompatibilität mit der Ware von BOSCH nicht ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; (iii) bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern; (iv) bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; (v) wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder ohne die Zustimmung von BOSCH erfolgter Reparaturen verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

BOSCH haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Vertragspartner die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Eine allfällige Warnpflicht wird abbedungen. Mangels ausdrücklicher Zusicherung übernimmt BOSCH keine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck.

6.7. Bosch haftet nicht für Schäden, die auf die jeweiligen baulichen, örtlichen, witterungsbedingten, physikalischen, optischen und technischen Gegebenheiten der die Ware umliegenden Bereiche, höhere Gewalt, eine unsachgemäße oder übermäßige Bedienung, einen Bedienungsfehler, eine falsche Lagerung, eine mangelnde Wartung, eine Missachtung von Anweisungen oder Empfehlungen oder ein nicht durch BOSCH verschuldete Beschädigung zurückzuführen sind.

6.8. BOSCH hat nur dann für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung samt den damit einhergehenden Kosten zuvor schriftlich von BOSCH genehmigt wurde.

6.9. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses Punktes 6 entsprechend.

6.10. Bei ungerechtfertigter Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere bei Austausch der Ware oder Wandlung, ist BOSCH berechtigt, dem Vertragspartner ein angemessenes Gebrauchsentgelt sowie die Entschädigung für die Wertminderung der Leistung, bei Unternehmern zumindest jedoch 25 % des vereinbarten Nettoentgelts, zu verrechnen.

6.11. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber BOSCH ist unzulässig.

7. Schadenersatz

7.1. Soweit nicht in diesen AGB etwas anderes vereinbart wurde, haftet BOSCH für Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn des Vertragspartners ist jedenfalls ausgeschlossen.

Ferner wird für Verschulden von Vorlieferanten von BOSCH jede Haftung ausgeschlossen.

Der Schadenersatz ist darüber hinaus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7.2. Macht der Vertragspartner gegen BOSCH Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung als auch hinsichtlich unseres Verschuldens zum Nachweis verpflichtet.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

7.3. Unternehmern gegenüber verjähren Schadenersatzansprüche nach sechs Monaten.

7.4. Soweit eine Schadenersatzhaftung von BOSCH nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BOSCH.

8. Rückgabe

8.1. Der Vertragspartner ist zur Rückgabe gekaufter Ware nur berechtigt, wenn im Einzelfall schriftlich ein Rückgaberecht vereinbart ist. Ein solches Rückgaberecht, wenn es vereinbart ist, besteht jedenfalls nur dann, wenn die Ware unbeschädigt und originalverpackt ohne Kosten für BOSCH an deren Werk zurückgestellt wird.

Für individuell angefertigte Ware besteht keinesfalls ein Rückgaberecht. Geschnittenes oder anderweitig bearbeitetes Material wird nicht zurückgenommen.

8.2. Besteht ein Rückgaberecht des Vertragspartners oder wird ein solches im Kulanzweg von BOSCH eingeräumt, so verpflichtet sich der Vertragspartner, 15% des vereinbarten Kaufpreises der zurückgegebenen Ware zur Abgeltung der Unkosten von BOSCH bei Rückgabe der Ware zu bezahlen.

Handelt es sich um eine Sonderanfertigung, so erhöht sich der Kostenersatz in jedem Fall auf 50%. Bei Stornierungen von derartigen Bestellungen werden die bis dahin angefallenen Kosten verrechnet. Die Geltendmachung höherer, tatsächlich entstandener Kosten bleibt vorbehalten. Die Rücksendung erfolgt zulasten des Rücksenders.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

9. Schutz- und Urheberrechte

9.1. Der Vertragspartner hat BOSCH unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und BOSCH auf dessen Verlangen - soweit möglich - die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

9.2. Nach der Wahl von BOSCH ist BOSCH berechtigt, (i) für das ein Schutzrecht verletzende Erzeugnis ein Nutzungsrecht zu erwirken (ii) oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, (iii) oder es durch ein das Schutzrecht nicht mehr verletzendes gleichartiges Erzeugnis zu ersetzen. Ist BOSCH dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Vertragspartner - sofern er BOSCH die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat - die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch BOSCH ein Recht zum Rücktritt zu. BOSCH behält sich vor, die nach dieser Bestimmung Satz 1 zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu ergreifen, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von BOSCH anerkannt ist.

9.3. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, (i) soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder verursacht hat, (ii) wenn er BOSCH nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt, (iii) wenn die Lieferungen gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, (iv) wenn die Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von BOSCH stammenden oder freigegebenen Sache (einschließlich Software) folgt oder (v) wenn die Lieferungen nicht vertragsgemäß oder in einer Weise verwendet werden, die BOSCH nicht voraussehen konnte.

9.4. Für die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Schutzrechtsverletzungen gilt eine Verjährungsfrist von sechs Monaten als vereinbart.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

9.5. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum von BOSCH. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, Bearbeitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung, Vorführung oder sonstige Verfügung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von BOSCH. Auch Bearbeitungen von derartigen Unterlagen, die geistiges Eigentum von BOSCH darstellen, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von BOSCH vorgenommen werden. Der Vertragspartner hat BOSCH hinsichtlich jeglicher Schäden, die sich aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen ergeben, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt auch für Schäden, die aufgrund der Verwendung von unberechtigt veränderten, bearbeiteten und umgesetzten Skizzen, Mustern, Plänen und dergleichen auftreten. Jegliche darüberhinausgehenden Ansprüche, die sich aus einer Verletzung der Immaterialgüterrechte von BOSCH ergeben, bleiben hiervon unberührt und können gesondert geltend gemacht werden.

10. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

10.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher diese Waren betreffenden Forderungen das Eigentum von BOSCH.

10.2. Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung oder Verbindung der Erzeugnisse von BOSCH im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt BOSCH zur Sicherung der in 10.1. genannten Ansprüche Miteigentum. Der Vertragspartner hat die dem Miteigentum von BOSCH unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils von BOSCH bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den das Erzeugnis von BOSCH und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung haben. Jegliche sonstige Verfügung, insbesondere über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig.

10.3. Während des Bestehens eines Eigentumsvorbehaltes ist eine Weiterveräußerung an einen Dritten nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehalts zulässig. Der Vertragspartner tritt BOSCH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses von BOSCH zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen (im Falle einer EDV-Buchhaltung ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste ersichtlich zu machen). Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von BOSCH nach Ziffer 10.1.

10.4. Auf Verlangen von BOSCH hat der Vertragspartner BOSCH unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er im Eigentum oder Miteigentum von BOSCH stehende Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie BOSCH auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

10.5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von BOSCH stehenden Gegenstände oder über die an BOSCH abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der BOSCH ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat der Vertragspartner BOSCH unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von BOSCH und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen. Für den Fall, dass durch eine Sicherungszession eine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst wird, ist diese vom Vertragspartner zu tragen.

10.6. BOSCH ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Vertragspartners die gesamte noch offene Restschuld fällig zu stellen. Auch wenn bezüglich einzelner Rechnungen oder eines beigegebenen Wechsels eine spätere Fälligkeit vereinbart wurde, ist BOSCH in diesen Fällen befugt, die Herausgabe der in Vorbehalts- oder Sicherungseigentum von BOSCH stehenden Gegenstände, unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners zu verlangen.

Macht BOSCH von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn BOSCH dies ausdrücklich erklärt. Im Fall eines Rücktritts ist BOSCH mangels abweichender Vereinbarung zur Verrechnung einer verschuldensunabhängigen pauschalierten Stornogebühr in Höhe von 25% des Gesamtkaufpreises sowie zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes berechtigt.

10.7. Nach Rücknahme der Ware obliegt es BOSCH, die Sache entweder zu veräußern und den erzielten Verkaufspreis unter Abzug des eigenen Aufwandes dem Vertragspartner auf seine noch bestehenden Verpflichtungen gutzuschreiben oder die Waren zum Rechnungspreis unter Abzug allfälliger Wertminderung zurückzunehmen und dem Vertragspartner für seine Benutzungsdauer ein angemessenes Entgelt, zumindest jedoch 25 % des Kaufpreises oder des vereinbarten Reparaturentgeltes anzulasten.

10.8. BOSCH steht es zu, für jene offenen Forderungen, und zwar auch zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften, die BOSCH zur Reparatur übergebenen Sachen bis zur Begleichung sämtlicher offener Forderungen zurückzubehalten. BOSCH ist von einer Verpflichtung zur Vornahme von Gewährleistungsarbeiten befreit, solange ein Zahlungsrückstand des Vertragspartners gegeben ist (dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern).

10.9. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Dauer des fortbestehenden Eigentums für die Erhaltung der Vorbehaltsware in voll wiederverkaufsfähigem Zustand zu sorgen und die Ware angemessen zu versichern. Er hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen von BOSCH nachzuweisen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an dem im Eigentum von BOSCH stehenden Erzeugnis erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11. Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht)

11.1. Ein Vertragspartner, der zugleich auch Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, hat gemäß den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz das Recht, außerhalb von Geschäftsräumen von BOSCH oder im Wege des Fernabsatzes geschlossene Kaufverträge über Waren oder Verträge über Dienstleistungen binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

11.2. Die Widerrufsfrist beträgt (i) im Falle eines Kaufvertrags vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat; (ii) im Falle eines Vertrags über mehrere Waren, die der Vertragspartner im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die getrennt geliefert werden vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat; (iii) im Falle eines Vertrags über die Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat; (iv) im Falle eines Vertrags zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg vierzehn Tage ab dem Tag, an dem der Vertragspartner oder ein von diesem benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. (v) im Falle eines Dienstleistungsvertrags oder von digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

11.3. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner BOSCH mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder Email) über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Vertragspartner kann dafür auch das unter Punkt 11.13. abgelegte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

11.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Vertragspartner die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist an folgende Anschrift absendet:

Robert Bosch Aktiengesellschaft
Göllnergasse 15-17
1030 Wien
E-Mail: kontakt@at.bosch.com

11.5. Wenn der Vertragspartner den Vertrag widerruft, hat BOSCH ihm alle Zahlungen, die BOSCH von ihm erhalten hat, einschließlich der Versandkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von BOSCH angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über seinen Widerruf des Vertrags bei BOSCH eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet BOSCH dasselbe Zahlungsmittel, das der Vertragspartner bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden ihm wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

11.6. Im Falle von Kaufverträgen, in denen BOSCH dem Vertragspartner nicht ausdrücklich angeboten hat, im Fall des Widerrufs die Waren selbst abzuholen, kann BOSCH die Rückzahlung verweigern, bis BOSCH die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Vertragspartner den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

11.7. Der Vertragspartner hat die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen. Die Waren sind an folgende Retourenadresse zurückzusenden:
Robert Bosch Aktiengesellschaft
Göllnergasse 15-17
1030 Wien

11.8. Die Ware ist in einer versandgeeigneten Verpackung zurückzusenden. Wenn der Vertragspartner die Ware nicht vollständig, inklusive sämtlichem Zubehör zurücksendet, kann von BOSCH gegebenenfalls Wertersatz geltend gemacht werden.

11.9. Der Vertragspartner muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.

11.10. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei folgenden Verträgen: (i) Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Vertragspartner maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten sind; (ii) Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (iii) Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden; und (iv) Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

11.11. Hat der Vertragspartner verlangt, dass BOSCH mit der Erfüllung eines Vertrages über eine Dienstleistung vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnt, sowie dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt, so kann dieser vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn die Leistung von BOSCH vollständig erbracht wurde. Im Rücktrittsfall vor vollständiger Leistungserbringung hat er BOSCH wiederum einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von BOSCH bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

11.12. Das Widerrufsrecht besteht weiters dann nicht, wenn der Vertragspartner mit BOSCH einen Vertrag über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten abschließt und BOSCH von ihm ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert wurde. Als dringend sind insbesondere jene Arbeiten anzusehen, die zur sofortigen Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit nötig sind und auf die der Vertragspartner angewiesen ist.

11.13. Muster-Widerrufsformular zum Downloaden (Download)

12. Exportkontrolle und Zoll

12.1. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschließlich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf diesen Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jeder Vertragspartner berechtigt, diesen Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.

12.2. Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach Außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.

12.3. Die Vertragspartner informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über Außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Punkten 12.1 und 12.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.

12.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, BOSCH auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. BOSCH ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Vertragspartner BOSCH diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.

12.5. Übergibt der Vertragspartner Lieferungen von BOSCH an einen Dritten (einschließlich verbundener Unternehmen des Vertragspartners), verpflichtet sich der Vertragspartner, die außenwirtschafts­rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstößt der Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, ist BOSCH berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

12.6. Eine Haftung von BOSCH für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund der Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung dieses Vertrages durch BOSCH gemäß den Punkten 12.1, 12.2, 12.4 und 12.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

12.7. Bei Lieferungen des Vertragspartners über Zollgrenzen hinweg an BOSCH ist der Vertragspartner verpflichtet, BOSCH alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an BOSCH ist der Vertragspartner verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.

12.8. Falls Import- und/oder Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so ist der Vertragspartner, der für die Beschaffung verantwortlich ist, dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig beizustellen.

12.9. Bei Export der gekauften Ware ist der Vertragspartner verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen und diese im Original an BOSCH auszuhändigen. BOSCH haftet nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware und deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vorschriften des Importlandes, aber auch nicht dafür, dass sie dem technischen Stand im Importland entsprechen. Bezüglich allenfalls entstehenden Versand- und Zollaufwendungen hält der Vertragspartner BOSCH schad- und klaglos.

12.10. Allfällige Zollkosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.

13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle durch BOSCH zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht. Hinsichtlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nach Abschnitt 3. des UWG (§§ 26a ff UWG) erkennt der Vertragspartner an, dass die Geheimhaltungsmaßnahmen von BOSCH angemessen sind.

13.2. Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von BOSCH zur Weitergabe durch den Vertragspartner bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im Betrieb des Vertragspartners nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von BOSCH. Ohne vorheriges schriftliche Einverständnis von BOSCH dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Der Vertragspartner ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Lieferungen und Erzeugnisse zurückzubauen (sog. reverse engineering).

13.3. Der Vertragspartner informiert BOSCH unverzüglich, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarungen weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich der Vertragspartner nach Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen vertraulichen Informationen von dem unautorisierten Empfänger nicht weitergegeben/-verwendet werden und gelöscht werden. Auf Anforderung von BOSCH sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an BOSCH zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. BOSCH behält sich alle Rechte an den vertraulichen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit BOSCH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten eines Dritten.

13.4. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachtet BOSCH die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von BOSCH bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können außerdem jederzeit auf der Corporate-Webseite unter https://www.bosch.at/datenschutzhinweise/ eingesehen werden.

13.5. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, die dieser im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses bekanntgibt, werden von BOSCH zum Zweck der Vertragserfüllung sowie zur postalischen, gem. TKG zulässigen Bewerbung von Bosch-Produkten und -Services gegenüber dem Vertragspartner sowie Kundenzufriedenheitsumfragen verarbeitet; Rechtsgrundlage hierfür sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b und f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Das berechtigte Interesse von BOSCH liegt in der direkten Bewerbung von Produkten und Services beim Vertragspartner sowie der Verbesserung der Produkte und Services von BOSCH (ErwG 47 DSGVO). Dem Vertragspartner steht ein Widerspruchsrecht gegen Direktmarketingmaßnahmen zu. Das Widerspruchsrecht kann jederzeit unter folgendem Link https://request.privacy-bosch.com/ oder via E-Mail an kontakt@at.bosch.com ausgeübt werden.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, sonstige Bestimmungen

14.1. Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes nur, soweit ihnen nicht zwingende Regelungen desselben entgegenstehen.

14.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB oder des sonstigen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt jene, die sämtlichen Bestimmungen dieser AGB ihrer Gesamtheit wirtschaftlich am nächsten kommt.

14.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Soweit eine Schriftform gesetzlich nicht vorgesehen ist, genügt auch Email. Das gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelrüge) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.

14.4. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

14.5. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen BOSCH und unternehmerischen Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Wien oder nach Wahl von BOSCH der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, ausschließlich vereinbart, wobei BOSCH berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Ort der Beschäftigung liegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Werkskundendienst

1. Diese Bedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Leistungen des Werkskundendienstes der Robert Bosch Aktiengesellschaft, Göllnergasse 15-17, 1030 Wien („Werkskundendienst“, „BOSCH“, „wir“, „uns“). Dies betrifft insbesondere Leistungen betreffend die Montage, Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten, sowie auch Durchführung von Stoffanalysen (Heizwasser, -öl und Kältemittel). Ergänzend zu diesen AGB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Robert Bosch Aktiengesellschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung. Diese können unter https://www.bosch.at/agb/ jederzeit eingesehen oder auf Wunsch zugesandt werden.

2. Die im Rahmen eines Serviceauftrages von uns zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem von uns im Katalog „Technischer Kundendienst“, in der „Wartungsvereinbarung“ oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. Leistungen, die von unserem Angebot nicht umfasst sind und gegebenenfalls auf Wunsch des Auftraggebers ausgeführt werden, gelangen gemäß unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Preislisten gesondert zur Abrechnung. Dasselbe gilt für nicht ausdrücklich im Angebot genannte Leistungen, die zur Durchführung des erteilten Auftrages notwendig sind. Kommt es im letztgenannten Fall jedoch zu einer Überschreitung des Pauschalangebotes von mehr als 15% des Brutto-Auftragswertes, werden zusätzliche Leistungen von uns nur dann und insoweit erbracht, als hierfür eine Zustimmung des Auftraggebers vorliegt.

3. Eine über die beauftragten Leistungen hinausgehende Überprüfung der gesamten Anlage wird von uns nicht vorgenommen. Insbesondere wird von uns die ordnungsgemäße Errichtung und Aufstellung der Anlage gemäß den jeweiligen Planungsunterlagen nicht geprüft. Weiters fällt auch die Dichtheitsprüfung von bauseitig erstellten Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Öl) sowie die Prüfung der bestimmungsgemäßen Verlegung der elektrischen oder anderen Versorgungsleitungen inklusive der Verbindungsleitungen zu Peripheriegeräten nicht in unseren Leistungsumfang, sofern nicht explizit im Einzelnen in unserem Angebot angeführt.

4. Wir haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit uns überlassener Unterlagen. Insbesondere sind wir auch nicht dazu verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben und uns überlassenen Unterlagen und Informationen auf deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Geeignetheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu überprüfen; dies gilt auch für Anlagenbeschreibungen und -schemata. Eine Warnpflicht wird ausgeschlossen.

5. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, zum vereinbarten Termin die Voraussetzungen für eine ungehinderte Durchführung der Serviceleistungen sicherzustellen. Insbesondere hat er für die notwendige Energieversorgung am Einsatzort sowie auch dafür zu sorgen, dass der jeweilige Einsatzort ausreichend beleuchtet und – erforderlichenfalls auch durch Bereitstellung von Leitern und Gerüsten – leicht zugänglich ist. Bei Anlagen mit Datenfernübertragung hat der Auftraggeber eine funktionsfähige Datenverbindung (LAN-Verbindung) vom Heizgerät bzw. Schaltschrank zum Fernmeldenetz sicherzustellen. Sind wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt, hat der Auftraggeber ergänzend unsere besonderen Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen zu beachten.

6. Der Auftraggeber hat von ihm vorgenommene Veränderungen der Standardeinstellung (Brenner, Heizgerät oder Anlagenregelung etc.) und ihm bekannte Beschädigungen an der Heizungsanlage zu dokumentieren und uns vor Aufnahme der Arbeiten vorzulegen. Dasselbe gilt bei Veränderungen der Standardeinstellung, die von Dritten vorgenommen wurden und dem Auftraggeber bekannt sind.

7. Können die beauftragten Leistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, sind wir berechtigt, Ersatz der uns dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Können die beauftragten Leistungen, auch nachdem eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist abgelaufen ist, nicht aufgenommen oder fortgeführt werden, sind wir berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt in diesem Fall unser Recht, neben unserem Entgeltanspruch auch Schadenersatz zu verlangen.

8. Wir bemühen uns, die beauftragten Leistungen innerhalb der avisierten Zeiträume zu erbringen. Zeitangaben sind jedoch unverbindlich und können von uns im Rahmen des Angemessenen einseitig abgeändert werden.

9. Die von uns erbrachten Leistungen sind sofort nach Leistungserfüllung bar oder mit Debit-, Kreditkarte (oder anderer bei BOSCH verfügbarerer Zahlungsmethoden, wie z.B. PayPal, Apple-Pay) zu zahlen. Wird in Ausnahmefällen eine Rechnung ausgestellt, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Berechnung des Entgelts erfolgt gemäß unserer am Tag der Auftragserteilung gültigen Stundensätze und Listenpreise.

10. Sofern der Versand von instand zu setzenden oder zu überprüfenden Gegenständen oder von Ersatzteilen zum Auftraggeber erforderlich ist, erfolgt dieser auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versandanweisungen des Auftraggebers werden berücksichtigt; im Übrigen sind wir nicht dazu verpflichtet, die für den Auftraggeber billigste Versandart oder -route zu wählen.

11. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren nach Ablauf von 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme. Die von uns erbrachten Serviceleistungen sind unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit und den Betrieb der Heizungsanlage nicht beeinträchtigen, sind im Abnahmeprotokoll festzustellen und berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach 12 Werktagen seit Anzeige der Beendigung der jeweiligen Leistung als erfolgt.

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

In Bezug auf die Reparatur, Wartung und Inbetriebnahme gebrauchter Geräte gilt, dass nur für eventuelle Leistungen unsererseits Gewähr geleistet wird. Für eine darüberhinausgehende Funktionstüchtigkeit des Geräts oder einen fehlerfreien Betrieb wird keine Gewähr geleistet. Gewährleistung besteht jedenfalls nicht für Mängel, die auf das Alter, die standortspezifischen Einsatzbedingungen und den gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen sind.

12. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, hat dieser übernommene Waren und erbrachte Leistungen unverzüglich auf ihre Mängelfreiheit zu überprüfen und allfällige Mängel ebenso unverzüglich, längstens jedoch binnen Wochenfrist nach Warenerhalt bzw. Leistungserbringung, bei sonstigem Anspruchsausschluss schriftlich geltend zu machen.
Der Auftraggeber hat uns innerhalb angemessener Frist die Möglichkeit einzuräumen, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zu geben, den Mangel durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Geschieht dies nicht oder werden ganz allgemein Änderungen oder Reparaturen durch den Auftraggeber oder einen Dritten ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommen, kann der Auftraggeber uns gegenüber keine Ersatz- oder Bereicherungsansprüche geltend machen. Durch die Verbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut und wird auch nicht verlängert.

13. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

14. Als Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen BOSCH und unternehmerischen Vertragspartnern wird das sachlich zuständige Gericht in Wien oder nach Wahl von BOSCH der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt, ausschließlich vereinbart, wobei BOSCH berechtigt ist, Klagen auch bei anderen Gerichten, für die ein gesetzlicher Gerichtsstand des Vertragspartners vorliegt, anhängig zu machen.

Für Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthaltsort oder Ort der Beschäftigung liegt.

Besondere Bedingungen für die Durchführung von Inbetriebnahmen

1. Diese zusätzlichen Bedingungen gelten ergänzend, wenn wir mit Inbetriebnahme-Leistungen beauftragt werden.

2. Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten rechtzeitig dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Inbetriebnahmetermin die Anlage/das System/das Gerät gemäß dem geltenden Stand der Technik, den regionalen Verordnungen und den Installationsvorgaben durch BOSCH fertig installiert ist. Unter anderem ist sicherzustellen, dass:

  • die Heizungsanlage hydraulisch betriebsbereit ist, d.h. mit einem ÖNORM-konformen Wärmeträgermedium gefüllt, abgedrückt, entlüftet und entsprechend den Planungs- und Montageanweisungen hydraulisch in das Anlagenschema eingebunden ist;
  • der Vordruck des Ausdehnungsgefäßes auf die Anlage eingestellt ist;
  • bauseitig genippelte Gussheizkessel mit dem vom Hersteller geforderten Prüfdruck abgedrückt werden und uns das entsprechende Prüfprotokoll vorgelegt wird;
  • bei Solaranlagen eine Entlüftung der Anlage gemäß Herstellervorgaben vorhanden ist;
  • sämtliche elektrische Komponenten (Brenner, Pumpen etc.) sowie Richtlinien und Sensoren entsprechend unseren Vorgaben, den ÖVE-Richtlinien und den Bestimmungen der örtlichen Versorgungsunternehmen angeschlossen sind;
  • die Einbindung der Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage in den Potenzialausgleich entsprechend den Bestimmungen des ÖVE und des örtlichen Versorgungsunternehmens erfolgt ist;
  • entsprechend den einschlägigen Richtlinien Zuluftöffnungen vorhanden sind oder der erforderliche Verbrennungs-Luftverbund sichergestellt ist;
  • die abgasseitige Anbindung nach den derzeit gültigen Normen und Richtlinien erfolgt ist und den Planungs- und Montageanweisungen entspricht;
  • im Abgasrohr ein Messloch zur Ermittlung der Abgaswerte vorhanden ist;
  • die Wärmeabnahme bei der Inbetriebnahme gewährleistet ist;
  • die Versorgung der Heizungsanlage mit Brennstoffen sichergestellt ist und die Versorgungsleitungen entlüftet werden;
  • bei Ölkesseln das Vakuum gemessen und uns das entsprechende Messprotokoll zur Inbetriebnahme vorgelegt wird.
  • bei Split-Geräten die Verbindungsleitungen zu den Anschlüssen der Innen- und Außeneinheit mit den erforderlichen Dimensionen und maximalen Längen geführt sind;
  • die Leitungsführungen (z.B.: Kälteleitung, elektrische Zuleitungen, Kondensatableitung) und deren Absicherung den Richtlinien, gültigen Normen oder Herstellerangaben entsprechend ausgeführt sind;
  • die Außeneinheit von Klimageräten oder Wärmepumpen an einem, den baulichen Bedingungen der Installationsanleitung entsprechenden, Sockel montiert ist;
  • bei der Wohnraumlüftungen sämtliche Tellerventile, Zu- und Abluftgitter inkl. Filter vorhanden und installiert sind, sowie die Auslegung der Volumenstrombilanz (z.B. Raumdaten, Luftwechsel) vor Ort vorliegt;
  • das Heizsystem bei einer gewünschten Fernsteuerung bereits mit dem Internet vernetzt wurde und über einen geeigneten IP-Gateway und kompatiblen Systemregler verfügt.

3. Ergänzend zu den in vorstehendem Punkt 2 genannten Vorkehrungen hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass bei Flüssiggasanlagen das Entlüftungsprotokoll des Flüssiggaslieferanten spätestens eine Woche vor dem vereinbarten Inbetriebnahmetermin dem Werkskundendienst zur Verfügung steht.

4. Sofern im Rahmen des Auftrages auch der Brenner eines anderen Herstellers (Fremdbrenner) in Betrieb genommen werden soll, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass zusätzlich ein fachlich geeigneter Mitarbeiter des Herstellers des Fremdbrenners bei der Inbetriebnahme anwesend ist.

5. Bei Inbetriebnahmen von regeltechnischen Anlagen (z.B. Schaltschränken) gilt ergänzend Folgendes: Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, beinhaltet unser Leistungsumfang abweichend von den vorangehenden Bestimmungen auch die Überprüfung der zur Anlage gehörenden, von uns gelieferten Geräte auf deren Funktionstüchtigkeit und deren fachgerechten Einbau sowie die Einstellung der vorgenannten Geräte und die Abstimmung des Funktionsablaufs unserer Geräte bezogen auf die Gesamtanlage. Die hierfür erforderlichen Anlagen- und Stromlaufpläne sind uns vom Auftraggeber im Vorfeld zu übergeben. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, wird die erweiterte Prüfung nicht vorgenommen. Eine Einweisung des Bedienungspersonals sowie sonstige, weitergehende Leistungen erfolgen nur aufgrund einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zu unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Listenpreisen. Für Mängel oder Störungen durch die elektrische Anlage sind wir nicht verantwortlich. Insbesondere sind wir nicht dazu verpflichtet, sämtliche elektrischen Leitungen und Einspeisekabel zum Schaltschrank bzw. vom Schaltschrank zu den Geräten und zwischen den einzelnen Geräten zu überprüfen. Ein Mehraufwand durch Verdrahtungsfehler kann von uns gemäß unseren jeweils gültigen Stundensätzen und Preislisten gesondert in Rechnung gestellt werden.

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