Die Energieeinsparverordnung (EnEV)

Mehr Informationen zur Energieeinsparverordnung (EnEV)

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Die EnEV legt unter dem Gesichtpunkt von Energieeffizienz und Energieeinsparung Mindestanforderungen fest an:

  • Die Errichtung von neuen Gebäuden und Heiz-, Warmwasser sowie Klimaanlagen
  • Bauteile von Gebäuden und Anlagen im Falle wesentlicher Änderung
  • Nachrüstung von Dämmung und/oder Anlagentechnik

Der Anwendungsbereich umfasst dabei alle Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden sowie die entsprechenden Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung. Ein eventuell gleichzeitig bestehender Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden wird nicht von dieser Verordnung erfasst.

Weitere Informationen

EnEV Produktkennwerte von Bosch Junkers (09/2020) (PDF 2.2 MB)

EnEV: Regularien bei Neubauten

Bezüglich der Neubauanforderungen ist jeweils das Datum der Bauantragsstellung relevant.

  • Anhebung der Effizienzanforderungen um einmalig 25 Prozent (Gesamt-Primärenergiebedarf) bzw. 20 Prozent (Wärmedämmung der Gebäudehülle) ab 1. Januar 2016 (Bestandsgebäude sind von diesen Verschärfungen ausgenommen)
  • Einführung von „Ausstattungsvarianten“ (vom Gesetzgeber definierte Mindestvorgaben für nicht gekühlte Wohngebäude und deren Anlagentechnik, bei deren Einhaltung eine qualifizierte Berechnung nicht erforderlich ist)
  • Es werden zusätzlich Effizienzklassen („A+“-„H“) für Wohngebäude in Energieausweisen und Immobilienanzeigen eingeführt. Kriterium für Effizienzklasse ist Endenergie.

EnEV: Regularien bei Bestandsgebäuden

  • Verschärfung der Anforderungen an sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel (Standard-Heizkessel, die ihre Betriebs-/Vorlauftemperatur nicht der erforderlichen Heizleistung entsprechend anpassen). Ab 2015 müssen diese bei Erreichen von 30 Betriebsjahren stillgelegt werden. Ausgenommen bleiben selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser.
  • Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 01. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.

EnEV: Regularien bei Neubauten und im Bestand

  • Bei Verkauf/Vermietung sind Energieausweise vorzulegen, auszuhändigen bzw. deren wichtigste Kennwerte in gewerblichen Anzeigen anzugeben
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen auch in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht (z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken), wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.
  • Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
  • Elektrische Speicherheizsysteme brauchen nicht mehr stillgelegt zu werden. Der Primärenergiefaktor von Strom verringert sich ab dem 01.01.2016 von 2,4 auf 1,8. Dadurch verbessern sich Wärmepumpen und elektrische Warmwasserbereiter im Energieausweis.

EnEV Austauschpflicht laut §10

Heizungen in Gebäuden die Älter als 30 Jahre sind fallen unter die Austauschpflicht.

Folgende Ausnahmen bestehen jedoch:

  • Niedertemperatur-Heizkessel
  • Brennwertkessel
  • Heizkessel mit Nennleistung < 4kW oder > 400kW
  • Heizkessel mit besonderen Brennstoffen (keine marktüblichen flüssige oder gasförmige Brennstoffe)

Ausgenommen von der Austauschpflicht sind zudem Eigentümer von Wohngebäuden (mit nicht mehr als zwei Wohnungen), die die Immobilie seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen (Bestandsschutz!).

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